Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH auszuführenden Aufträge des Verbrauchers (nachfolgend Auftraggeber genannt) sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Diese haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, denen ausdrücklich widersprochen wird. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH vorliegt und nicht anders vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 21 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH dürfen ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt noch geändert oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen und der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH stellt hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung.

III. Preise
1. Im Regelfall gelten die Preise als vereinbart, welche im Angebot der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH ausgewiesen und vom Auftraggeber mit dessen Unterschrift akzeptiert werden.
2. Soweit jedoch eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH maßgebend.
3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4. Im Übrigen ist die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH zu vertreten sind, so ist die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten gemäß Ziffer 2 zu erhöhen. Die Regelung der Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt.
6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, welche zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und ähnliche Tätigkeiten. Voraussetzung ist, dass die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH vor Beginn der entsprechenden Arbeiten dem Auftraggeber die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten mitteilt.
7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze im Zeitpunkt der Beauftragung, spätestens jedoch vor Beginn der entsprechenden Arbeiten, mitgeteilt hat.
8. Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH unentgeltlich einen funktionsfähigen Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss zur Verfügung. Die durch den Verbrauch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.  
9. Alle angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g, Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH zu überweisen. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (z. B. Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz
Die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch sie selbst, ihren gesetzlichen Vertreter oder ihren Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
a. bei Vorliegen von Mängeln, welche die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH arglistig verschwiegen hat;
b. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
c. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. § 823 BGB;
d. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte/Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a, Abs. 1, Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a. Im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a, Abs. 1, Nr. 1 BGB und i. V. m. § 309, Nr. 8 b), ff) BGB verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Geringe, systemimmanente Farbabweichungen (wie z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und/oder geringfügige Farbabweichungen, welche auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
6. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
7. Kommt die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Auftraggeber die Aufwendungen der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a. der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich der Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 f. BGB vorliegt, behält sich die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Alternative Streitbeilegung

Die Firma Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XI. Schlussbestimmungen
Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt.

© Wolfgang Gräf und Söhne Sanitär und Heizungstechnik GmbH, August 2024